30.06.2011

Änderung der Besonderen Vertragsbedingungen

Die Besonderen Vertragsbedingungen für das von der ETFlab Investment GmbH verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen

 ETFlab Deutsche Börse EUROGOV® Germany Money Market  (ISIN: DE000ETFL227)

 werden wie folgt gefasst:

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der ETFlab Investment GmbH (München), (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete richtlinienkonforme Geldmarktsondervermögen ETFlab Deutsche Börse EUROGOV® Germany Money Market die nur in Verbindung mit den für das jeweilige Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ für richtlinienkonforme Sondervermögen gelten.

 Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen

§ 24 Vermögensgegenstände

Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:

1. Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG, die von der Gesellschaft als Geldmarktinstrumente von hoher Qualität eingestuft worden sind.Bei der Beurteilung, ob ein Geldmarktinstrument eine hohe Qualität aufweist, sind insbesondere die Kreditqualität, das Liquiditätsprofil sowie bei komplexen Produkten das operationelle Risiko und Kontrahentenrisiko zu berücksichtigen. Ein Geldmarktinstrument ist in Bezug auf die Kreditqualität dann nicht von „hoher Qualität“, wenn es nicht von jeder anerkannten Ratingagentur, die das Geldmarktinstrument bewertet hat, mindestens eines der zwei höchsten verfügbaren Kurzfrist-Ratings erhalten hat oder, sofern kein externes Rating vorliegt, nicht eine gleichwertige Qualitätseinstufung im Rahmen des internen Ratingprozesses durch die Gesellschaft erfolgt ist. Bei Rating-Agenturen, die ihr höchstes Kurzfrist-Rating in zwei Kategorien unterteilen, sind diese beiden Kategorien als eine Kategorie und damit als das höchste verfügbare Kurzfrist-Rating zu betrachten.

Die Geldmarktinstrumente müssen eine Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen haben, vorausgesetzt der Zeitraum bis zum nächsten Zinsanpassungstermin beträgt höchstens 397 Tage.

2. Bankguthaben gemäß § 49 InvG.

 § 25 Anlageziel

Vorrangiges Anlageziel des Sondervermögens ist es, den Wert des investierten Geldes zu erhalten und eine Wertsteigerung entsprechend dem Geldmarktzinssatz zu erwirtschaften.

§ 26 Anlagegrenzen

1. Bis zu 100% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Geldmarktinstrumente angelegt werden.

2. Bis zu 100% des Wertes des Sondervermögens dürfen in Bankguthaben nach Maßgabe des § 7 Satz 1 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ gehalten werden.

3. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 InvG anzurechnen.

4. Die Gesellschaft darf unter Beachtung des § 62 InvG in Geldmarktinstrumenten der Bundesrepublik Deutschland mehr als 35% des Wertes des Sondervermögens anlegen. Die in Pension genommenen Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenze des § 62 InvG anzurechnen.

5. Die Fondswährung des Sondervermögens lautet auf EUR. Der Erwerb von Vermögensgegenständen in einer anderen als der Fondswährung ist nicht zulässig.

6. Die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer sämtlicher Vermögensgegenstände des Sondervermögens beträgt nicht mehr als 6 Monate.

7. Die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit sämtlicher Vermögensgegenstände des Sondervermögens beträgt nicht mehr als 12 Monate. Für die Berechnung der Restlaufzeit eines Vermögensgegenstandes ist grundsätzlich auf den Zeitraum bis zur rechtlichen Endfälligkeit des Instruments abzustellen.

 § 27 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen

1. Eine börsentägliche Rücknahme der Anteile wird gewährleistet; die Gesellschaft und die Depotbank können an gesetzlichen Feiertagen, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres von der Rücknahme der Anteile absehen. Das Nähere regelt der Verkaufsprospekt.

2. Die Gesellschaft hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um grundsätzlich eine börsentägliche Ausgabe von Anteilen vorzunehmen.

 § 28 Anwendung

Die in den §§ 24 und 25 sowie § 26 Absatz 1 bis 5 genannten Kriterien sind auf alle ab dem 1. Juli 2011 erworbenen Vermögensgegenstände anzuwenden. Für die vor diesem Zeitpunkt erworbenen Vermögensgegenstände müssen diese Kriterien erst zum 1. Januar 2012 angewendet werden. Für vor dem 1.Juli 2011 bereits bestehende Sondervermögen ist § 26 Absatz 6 und 7 erst zum 1. Januar 2012 anzuwenden.

 ANTEILKLASSEN

§ 29 Anteilklassen

1. Es können Anteile mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteilklasse. Die Bildung neuer Anteilklassen ist zulässig, sie liegt im Ermessen der Gesellschaft.

2. Zulässig ist die unterschiedliche Ausgestaltung von Anteilen hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Mindestanlagesumme und der Verwaltungsvergütung. Eine Kombination der Ausgestaltungsmerkmale ist möglich.

3. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze Sondervermögen und nicht für eine einzelne Anteilklasse oder eine Gruppe von Anteilklassen zulässig.

4. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Ausgabeauf- und die Rücknahmeabschläge und die Ertragsverwendung je Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt, den wesentlichen Anlegerinformationen sowie im Halbjahres- und Jahresbericht einzeln beziffert. Die Mindestanlagesumme sowie die Verwaltungsvergütung je Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt, im Halbjahres- und Jahresbericht einzeln beziffert.

5. Bei der erstmaligen Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für das gesamte Sondervermögen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 InvG ermittelten Wertes zu berechnen. Danach ergibt sich der Wert einer Anteilklasse aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Sondervermögens gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich des § 36 Abs. 1 Satz 3 InvG börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse.

6. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern) und die Verwaltungsvergütung, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

 AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

§ 30 Anteile

Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

 § 31 Ausgabe- und Rücknahmepreis

1. Der Ausgabeaufschlag beträgt 2% des Anteilwertes. Es steht der Gesell­schaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.

2. Der Rücknahmeabschlag beträgt 1% des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Rücknahmeabschlag zu berechnen. Der Rücknahmeabschlag steht dem Sondervermögen zu.

§ 32 Kosten[1]

1. Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Pauschalgebühr in Höhe von 0,12% p.a. des Sondervermögens. Die Pauschalgebühr deckt folgende Vergütungen und Kosten ab, die dem Sondervermögen nicht separat belastet werden:

a) Vergütung für die Verwaltung des Sondervermögens (Fondsmanagement, administrative Tätigkeiten, Kosten für den Vertrieb);

b) bankübliche Depotgebühren, ggf. einschließlich der banküb­lichen Kosten für die Verwah­rung ausländischer Wertpa­piere im Ausland;

c) Kosten für den Druck und Versand der für die Anteilinhaber bestimmten Jahres- und Halbjahresberichte;

d) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;

e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Ab­schlussprüfer der Gesell­schaft;

f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

g) Kosten für den Lizenzvertrag;

h) Vergütung der Depotbank.

Die Pauschalgebühr kann dem Sondervermö­gen jederzeit entnommen werden.

2. Neben der der Gesellschaft zu­stehenden Pauschalgebühr aus Abs. 1 können die folgenden Aufwendungen dem Sondervermögen zusätzlich belastet werden:

a) im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Ver­mö­gens­ge­genstän­den entstehende Kosten;

b) im Zusammenhang mit den Kosten der Verwaltung und Verwah­rung evtl. entstehende Steuern;

c) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen des Sondervermögens.

3. Darüber hinaus kann die Gesellschaft bis zur Hälfte der Erträge aus dem Abschluss von Wertpapierdarlehensgeschäften für Rechnung des Sondervermögens als pauschale Vergütung im Hinblick auf Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von solchen Geschäften erhalten.

 ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

§ 33 Ausschüttung

1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kosten­deckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge ‑ unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs ‑ können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. Unterjährige Zwischenausschüttungen sind möglich.

2. Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorge­trage­nen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonder­fällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt wer­den.

4. Die Jahresendausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

§ 34 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 01. März und endet am 28./29. Februar.

Die geänderten Vertragsbedingungen treten mit Genehmigung der Bundesanstalt zum 1. Juli 2011 in Kraft.


[1] Diese Regelung unterlag bis zum 30. Juni 2011 nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt

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