21.01.2014

Bekanntmachung: Deka Deutsche Börse EUROGOV® Germany 3-5 UCITS ETF

Deka Investment GmbH
Frankfurt am Main

Bekanntmachung der
Deka Investment GmbH

betreffend den folgenden Investmentfonds (Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie)
Deka Deutsche Börse EUROGOV® Germany 3-5 UCITS ETF

Die Deka Investment GmbH ändert mit Wirkung zum 22. Januar 2014 die Besonderen Vertragsbedingungen für das von ihr verwaltete richtlinienkonforme Sondervermögen „Deka Deutsche Börse EUROGOV® Germany 3-5 UCITS ETF“ (ISIN: DE000ETFL193) zwecks Umsetzung des am 22. Juli 2013 in Kraft getretenen Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB). Die Änderungen beinhalten die Anpassung an die Begrifflichkeiten des KAGB. Die individuelle Ausgestaltung wie beispielsweise die Anlagestrategie, Vergütungsregelungen sowie die Rechte der Anleger bleiben unberührt. Die neuen Besonderen Vertragsbedingungen (zukünftig „Anlagebedingungen“) sind nachfolgend wiedergegeben. Die Änderungen der jeweiligen Allgemeinen Vertragsbedingungen werden gesondert veröffentlicht

Die neuen besonderen Anlagebedingungen erhalten den nachfolgenden Wortlaut:

BESONDERE ANLAGEBEDINGUNGEN

zur Regelung des Rechtsverhältnisses zwischen den Anlegern und der Deka Investment GmbH (Frankfurt am Main), (nachstehend „Gesellschaft“ genannt) für das von der Gesellschaft verwaltete Sondervermögen gemäß der OGAW-Richtlinie Deka Deutsche Börse EUROGOV® Germany 3-5 UCITS ETF die nur in Verbindung mit den für dieses Sondervermögen von der Gesellschaft aufgestellten „Allgemeinen Anlagebedingungen“ (AAB) gelten.

Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen

§ 24 Vermögensgegenstände

Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen folgende Vermögensgegenstände erwerben:
Wertpapiere gemäß § 5 AAB,
Geldmarktinstrumente gemäß § 6 AAB,
Bankguthaben gemäß § 7 AAB,
Investmentanteile gemäß § 8 AAB,
Derivate gemäß § 9 AAB,
Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 AAB

§ 25 Anlagegrenzen

1. Die in Pension genommenen Wertpapiere und Geldmarktinstrumente sind auf die Anlagegrenzen des § 206 Abs. 1 bis 3 KAGB anzurechnen.

2. Die Gesellschaft darf unter Beachtung des § 208 KAGB in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Bundesrepublik Deutschland mehr als 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenze des § 208 KAGB anzurechnen.

3. Bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens dürfen in Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 4 und 8 der "Allgemeinen Anlagebedingungen" angelegt werden, die ihrerseits in Vermögensgegenständen gemäß § 24 investieren. Die in Pension genommenen Investmentanteile sind auf die Anlagegrenzen der §§ 207 und 210 Abs. 3 KAGB anzurechnen.

ANTEILKLASSEN

§ 26 Anteilklassen

1. Es können Anteile mit unterschiedlichen Ausgestaltungsmerkmalen ausgegeben werden. Anteile mit gleichen Ausgestaltungsmerkmalen bilden eine Anteilklasse. Die Bildung neuer Anteilklassen ist zulässig, sie liegt im Ermessen der Gesellschaft.

2. Zulässig ist die unterschiedliche Ausgestaltung von Anteilen hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Mindestanlagesumme und der Verwaltungsvergütung. Eine Kombination der Ausgestaltungsmerkmale ist möglich.

3. Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheitlich für das ganze Sondervermögen und nicht für eine einzelne Anteilklasse oder eine Gruppe von Anteilklassen zulässig.

4. Die bestehenden Anteilklassen werden sowohl im Verkaufsprospekt als auch im Jahres- und Halbjahresbericht einzeln aufgezählt. Die die Anteilklassen kennzeichnenden Ausgestaltungsmerkmale werden im Verkaufsprospekt und im Jahres- und Halbjahresbericht im Einzelnen beschrieben. Die Ausgabeauf- und die Rücknahmeabschläge und die Ertragsverwendung je Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt den wesentlichen Anlegerinformationen sowie im Halbjahres- und Jahresbericht einzeln beziffert. Die Mindestanlagesumme sowie die Verwaltungsvergütung je Anteilklasse werden im Verkaufsprospekt, im Halbjahres- und Jahresbericht einzeln beziffert.

5. Bei der erstmaligen Ausgabe von Anteilen einer Anteilklasse ist deren Wert auf der Grundlage des für das gesamte Sondervermögen nach § 168 Abs. 1 Satz 1 KAGB ermittelten Wertes zu berechnen. Danach ergibt sich der Wert einer Anteilklasse aus der Summe der für diese Anteilklasse zu berechnenden anteiligen Nettowertveränderung des Sondervermögens gegenüber dem vorangehenden Bewertungstag und dem Wert der Anteilklasse am vorangehenden Bewertungstag. Der Wert einer Anteilklasse ist vorbehaltlich des § 18 Abs. 4 Satz 2 AAB börsentäglich zu ermitteln. Der Wert eines Anteils einer Anteilklasse ergibt sich aus der Teilung des Wertes der Anteilklasse durch die Zahl der ausgegebenen Anteile dieser Anteilklasse.

6. Der Anteilwert wird für jede Anteilklasse gesondert errechnet, indem die Kosten der Auflegung neuer Anteilklassen, die Ausschüttungen (einschließlich der aus dem Fondsvermögen ggf. abzuführenden Steuern) und die Verwaltungsvergütung, die auf eine bestimmte Anteilklasse entfallen, ggf. einschließlich Ertragsausgleich, ausschließlich dieser Anteilklasse zugeordnet werden.

AUSGABEPREIS, RÜCKNAHMEPREIS, RÜCKNAHME VON ANTEILEN UND KOSTEN

§ 27 Anteile
Die Anleger sind an den jeweiligen Vermögensgegenständen des Sondervermögens in Höhe ihrer Anteile als Miteigentümer nach Bruchteilen beteiligt.

§ 28 Ausgabe- und Rücknahmepreis

1. Der Ausgabeaufschlag beträgt 2 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesell­schaft frei, einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen.

2. Der Rücknahmeabschlag beträgt 1 Prozent des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, einen niedrigeren Rücknahmeabschlag zu berechnen. Der Rücknahmeabschlag steht dem Sondervermögen zu.

§ 29 Kosten

1. Vergütungen, die an die Gesellschaft zu zahlen sind

a) Die Gesellschaft erhält aus dem Sondervermögen eine Verwaltungsvergütung in Höhe von 0,15% p.a. des Sondervermögens. Die Verwaltungsvergütung ist auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen. Die Verwaltungsvergütung kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.

b) Die Gesellschaft erhält für die Anbahnung, Vorbereitung und Durchführung von Wertpapierdarlehensgeschäften für Rechnung des Fonds eine pauschale Vergütung in Höhe von bis zu 49% der Reinerträge (Erträge nach Abzug und Ausgleich der Kosten in Zusammenhang mit diesen Geschäften einschließlich der an Dritte zu zahlenden Vergütungen) aus diesen Geschäften. Übersteigen die an Dritte zu zahlenden Vergütungen oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit diesen Geschäften die erzielten Erträge, werden diese von der Gesellschaft getragen.

2. Die Verwahrstelle erhält für die Verwaltung des Sondervermögens eine Vergütung von bis zu 0,0238 % p.a. des Wertes des Sondervermögens, mindestens aber 11.424,-- Euro p.a jeweils inclusive Umsatzsteuer. Die Vergütung der Verwahrstelle ist auf den börsentäglich ermittelten Inventarwert zu berechnen. Die Vergütung der Verwahrstelle kann dem Sondervermögen jederzeit entnommen werden.

3. Neben den vorgenannten Vergütungen können die folgenden Aufwendungen dem Sondervermögen belastet werden:

a) bankübliche Depot- und Kontogebühren, ggf. einschließlich der banküblichen Kosten für die Verwahrung ausländischer Wertpapiere im Ausland;

b) Kosten für den Druck und Versand der für die Anleger bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsunterlagen (Jahres- und Halbjahresberichte, Verkaufsprospekt, wesentliche Anlegerinformationen);

c) Kosten der Bekanntmachung der Jahres- und Halbjahresberichte, der Ausgabe- und Rücknahmepreise und ggf. der Ausschüttungen und des Auflösungsberichtes;

d) Kosten der Erstellung und Verwendung eines dauerhaften Datenträgers, außer im Fall der Informationen über Fondsverschmelzungen und der Informationen über Maßnahmen im Zusammenhang mit Anlagegrenzverletzungen oder Berechnungsfehlern bei der Anteilwertermittlung;

e) Kosten für die Prüfung des Sondervermögens durch den Abschlussprüfer des Sondervermögens;

f) Kosten für die Bekanntmachung der Besteuerungsgrundlagen und der Bescheinigung, dass die steuerlichen Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden;

g) Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung von Rechtsansprüchen durch die Gesellschaft für Rechnung des Sondervermögens sowie der Abwehr von gegen die Gesellschaft zu Lasten des Sondervermögens erhobenen Ansprüchen;

h) Gebühren und Kosten, die von staatlichen Stellen in Bezug auf das Sondervermögen erhoben werden;

i) Kosten für Rechts- und Steuerberatung im Hinblick auf das Sondervermögen;

j) Kosten sowie jegliche Entgelte, die mit dem Erwerb und / oder der Verwendung bzw. Nennung eines Vergleichsmaßstabes oder Finanzindizes anfallen können (Lizenzkosten);

k) Kosten, die im Zusammenhang mit der Herbeiführung, Aufrechterhaltung und Beendigung von Börsennotierungen der Anteile anfallen;

l) Kosten für die Beauftragung von Stimmrechtsbevollmächtigten

m) Kosten für die Analyse des Anlageerfolges des Sondervermögens durch Dritte;

n) im Zusammenhang mit den an die Gesellschaft, die Verwahrstelle und Dritte zu zahlenden Vergütungen sowie den vorstehend genannten Aufwendungen anfallende Steuern, einschließlich der im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung entstehenden Steuern.

4. Transaktionskosten

Neben den vorgenannten Vergütungen und Aufwendungen werden dem Sondervermögen die in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung von Vermögensgegenständen entstehenden Kosten und Steuern belastet.

5. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht den Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen und Aktien im Sinne des § 196 KAGB berechnet worden sind. Beim Erwerb von Anteilen, die direkt oder indirekt von der Gesellschaft selbst oder einer anderen Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Gesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen. Die Gesellschaft hat im Jahresbericht und im Halbjahresbericht die Vergütung offen zu legen, die dem Sondervermögen von der Gesellschaft selbst, von einer anderen Verwaltungsgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, mit der die Gesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist  als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile oder Aktien berechnet wurde.

ERTRAGSVERWENDUNG UND GESCHÄFTSJAHR

§ 30 Ausschüttung

1. Die Gesellschaft schüttet grundsätzlich die während des Geschäftsjahres für Rechnung des Sondervermögens angefallenen und nicht zur Kostendeckung verwendeten Zinsen, Dividenden und Erträge aus Investmentanteilen sowie Entgelte aus Darlehens- und Pensionsgeschäften - unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs - aus. Veräußerungsgewinne und sonstige Erträge ‑ unter Berücksichtigung des zugehörigen Ertragsausgleichs ‑ können ebenfalls zur Ausschüttung herangezogen werden. Unterjährige Zwischenausschüttungen sind möglich.

2. Ausschüttbare Erträge gemäß Absatz 1 können zur Ausschüttung in späteren Geschäftsjahren insoweit vorgetragen werden, als die Summe der vorgetragenen Erträge 15% des jeweiligen Wertes des Sondervermögens zum Ende des Geschäftsjahres nicht übersteigt. Erträge aus Rumpfgeschäftsjahren können vollständig vorgetragen werden.

3. Im Interesse der Substanzerhaltung können Erträge teilweise, in Sonder­fällen auch vollständig zur Wiederanlage im Sondervermögen bestimmt werden.

4. Die Jahresendausschüttung erfolgt jährlich innerhalb von drei Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.

§ 31 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Sondervermögens beginnt am 01. März und endet am 28./29. Februar.

Zum 22. Januar 2014 erscheint eine aktualisierte Ausgabe des Verkaufsprospektes des Sondervermögens, der bei der Deka Investment GmbH, Mainzer Landstraße 16, 60325 Frankfurt am Main, auf Anforderung kostenfrei erhältlich ist oder unter www.deka-etf.de kostenfrei zur Verfügung steht.

Frankfurt, im Januar 2014
Deka Investment GmbH
Die Geschäftsführung

 

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